Wenn Sie Lieferungen (innergemeinschaftliche Fernverkäufe) oder elektronische Dienstleistungen an Privatpersonen im EU-Ausland ausführen, müssen Sie konfigurieren, ob Sie die Umsätze mit den Steuersätzen des Ziellandes oder deutschen Steuersätzen in Rechnung stellen. Alle sonstigen Dienstleistungen sind nicht davon betroffen. Diese müssen immer im Inland versteuert werden.
Ausweis mit Deutscher Umsatzsteuer
Für Unternehmen, die nur selten EU-Auslandsumsätze haben, sieht der Gesetzgeber im Rahmen einer Vereinfachungsregelung eine Bagatellgrenze von aktuell 10.000 Euro Umsatz im Jahr vor, die seit dem 01.07.2021 EU-einheitlich gilt. Der Wert ist als Nettowert (also ohne Umsatzsteuer) zu verstehen und gilt als Gesamtsumme aller Umsätze an Privatpersonen im EU-Ausland.
Bleiben Sie unterhalb der Bagatellgrenze, verwenden Sie die Buchungskategorien "Fernverkauf" und "Elektronische Dienstleistungen". Die Steuer wird automatisch in der Umsatzsteuer-Voranmeldung ausgewiesen.
Überschreiten der Bagatellgrenze
Sollten Sie die Bagatellgrenze im laufenden Jahr überschreiten, müssen Sie ab dem Überschreitungszeitpunkt die Umsatzsteuer des jeweiligen EU-Ziellandes anwenden. In der Folge sind Sie dazu verpflichtet, sich entweder in den betreffenden Ländern umsatzsteuerlich zu registrieren oder das OSS-Verfahren zu nutzen.
Haben Sie die Bagatellgrenze im vergangenen Jahr überschritten, müssen Sie auch im laufenden Jahr weiterhin die Umsätze mit EU-Zielland-Steuer berechnen.
Erst wenn Sie im vorangegangenen Jahr die Bagatellgrenze unterschritten haben, dürfen Sie die Umsätze wieder mit inländischer Umsatzsteuer berechnen.
Ausweis mit EU-Zielland-Steuer
Sie können die in Ihren Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer der jeweiligen EU-Zielländer zentral einmal pro Quartal in einem eigens dafür vorgesehenen Onlineportal (BOP) des Bundeszentralamts für Steuern melden (OSS-Verfahren). Dies erspart Ihnen die umsatzsteuerliche Registrierung in jedem betroffenen EU-Land, in das Sie verkaufen.
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